Umgangsrecht des leiblichen Vaters bei privater Samenspende

Ein Umgangsrecht kann dem leiblichen Vater auch im Fall der sog. privaten Samenspende zustehen. Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist.

Was war passiert?

Die Mutter des mittels einer privaten Samenspende des Antragstellers gezeugten Kindes ist die Lebenspartnerin, mit der Mutter eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Die Lebenspartnerin adoptierte das Kind 2014 mit Einwilligung des Antragstellers. Der Antragsteller hatte zunächst bis 2018 Umgangskontakte mit dem Kind, die entweder im Haushalt der rechtlichen Eltern in deren Anwesenheit stattfanden oder die außerhalb von einer von ihnen begleitet wurden. Das Kind hat Kenntnis von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers. 

Im Sommer 2018 äußerte der Antragsteller gegenüber den Eltern den Wunsch, dass er Umgang mit dem Kind in seiner häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum wünsche. Dies lehnten die Eltern ab.Nach zwei weiteren Treffen brach der persönliche Kontakt des Antragstellers zu dem Kind ab.

Der Antragsteller hat eine konkrete Umgangsregelung beantragt.

Wie haben die Instanzgerichte entschieden?

Das Familiengericht und das Berufungsgericht haben den Antrag zurückgewiesen. Beide Instanzen waren der Ansicht, dass keine Rechtsgrundlage bestehe. Hiergegen hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt.

 Was sagt der BGH?

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.

Die Argumente des BGH

Zwar ist ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB nicht gegeben, weil dieses nur rechtlichen Eltern zusteht und damit für den Antragsteller als nur leiblichem Vater ausscheidet. Auch ein Anspruch aus § 1685 Abs. 2 BGB (Umgangsrecht von engen Bezugspersonen) besteht nicht.

Dagegen ist ein Anspruch gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Umgangsrecht des leiblichen Vaters) grundsätzlich möglich. Danach hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Die Anspruchsberechtigung des Erzeugers und die Zulässigkeit des Antrags scheitert nicht daran, dass das Kind mithilfe einer sog. privaten Samenspende gezeugt worden ist,

Denn dem privaten Samenspender ist im Unterschied zur "offiziellen Samenspende" bei ärztlich unterstützter Befruchtung nach § 1600 d Abs. 4 BGB auch die Feststellung seiner Vaterschaft nicht kraft Gesetzes versperrt. 

Auch die durchgeführte Adoption schließt das Umgangsrecht nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht aus. Insofern besteht kein sachlicher Unterschied zwischen einer Stiefkindadoption durch den Ehemann der Mutter und der – vom Gesetz nicht ausdrücklich berücksichtigten – durch Adoption begründeten Elternschaft der Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter. 

Unerheblich ist auch, dass der Antragsteller in die Adoption eingewilligt hat. Denn die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte.

 Wie geht es weiter?

Das Beschwerdegericht muss nunmehr prüfen, ob und inwiefern der Umgang im vorliegenden Fall dem Kindeswohl dient. Dazu hat es auch das inzwischen siebenjährige Kind persönlich anzuhören.

 

BGH  Beschluss vom 16.6.2021 - XII ZB 58/20

 

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